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Art. 2 Verordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand (VBA) - Kontrollrechnung

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Art. 2 Verordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand (VBA) · Kontrollrechnung

1. Bei der Kontrollrechnung nach Artikel 16 Absatz 8 Buchstaben a bis f StG können abgezogen werden

a die Kosten für den Unterhalt von Liegenschaften nach der Verordnung vom 12. November 1980 (VUBV) über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken und

b die Kosten für die gewöhnliche Verwaltung von beweglichem Vermögen, soweit die daraus fliessenden Einkünfte besteuert werden.

2. Andere Abzüge, insbesondere für Schuldzinsen, Renten und dauernde Lasten, sind nicht zulässig.

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