661.261
SBVOEI
CH-BE
Art. 8 Verordnung über die Steuerbefreiung juristischer Personen (SBV) - 6. Gemeinsame Vorsorgeeinrichtungen verschiedener Unternehmen
Steuerbefreite juristische Personen
Art. 8 Verordnung über die Steuerbefreiung juristischer Personen (SBV) · 6. Gemeinsame Vorsorgeeinrichtungen verschiedener Unternehmen
1. Gemeinsame Vorsorgeeinrichtungen verschiedener Unternehmen haben die Beitragsreserven und das freie Stiftungsvermögen nach den einzelnen Unternehmen rechnungsmässig klar abzugrenzen.
2. Die ein bestimmtes Unternehmen betreffenden Beitragsreserven und das freie Stiftungsvermögen dürfen nur für die Begünstigten des entsprechenden Unternehmens verwendet werden.