661.261
SBVOEI
CH-BE
Art. 6 Verordnung über die Steuerbefreiung juristischer Personen (SBV) - 4. Vorsorgetätigkeit
Steuerbefreite juristische Personen
Art. 6 Verordnung über die Steuerbefreiung juristischer Personen (SBV) · 4. Vorsorgetätigkeit
1. Die Vorsorgeeinrichtung hat ihre Tätigkeit sofort nach der Errichtung aufzunehmen.
2. Bei Abschluss von Versicherungen oder bei Eintritt in bestehende Versicherungen muss die Vorsorgeeinrichtung sowohl Versicherungsnehmerin als auch Begünstigte sein.