661.261
SBVOEI
CH-BE
Art. 3 Verordnung über die Steuerbefreiung juristischer Personen (SBV) - Steuerbefreite Vorsorgeeinrichtungen 1. Grundsatz
Steuerbefreite juristische Personen
Art. 3 Verordnung über die Steuerbefreiung juristischer Personen (SBV) · Steuerbefreite Vorsorgeeinrichtungen 1. Grundsatz
Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Arbeitgebern mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahestehenden Unternehmen sind von der Gewinn- und Kapitalsteuer befreit, sofern ihr Gewinn und das Vermögen bzw. Kapital ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge dienen.
Die Befreiung gilt nicht für die Grundstückgewinn- und die Liegenschaftssteuer.