661.261
SBVOEI
CH-BE
Art. 19 Verordnung über die Steuerbefreiung juristischer Personen (SBV) - Dauer der Steuerbefreiung
Verfahrensvorschriften
Art. 19 Verordnung über die Steuerbefreiung juristischer Personen (SBV) · Dauer der Steuerbefreiung
1. Der Entscheid über eine Steuerbefreiung gilt unter Vorbehalt eines neuen, abweichenden Entscheides auch für die folgenden Steuerjahre.
2. Die Steuerbefreiung fällt dahin, wenn die juristische Person die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht mehr erfüllt oder ihnen zuwiderhandelt. Die kantonale Steuerverwaltung ist berechtigt, jederzeit das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu überprüfen.
3. Die kantonale Steuerverwaltung hat der Stiftungsaufsichtsbehörde vom Entzug der Steuerbefreiung von Stiftungen Kenntnis zu geben.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
100 2022 407 · be (Art. 19 der Verordnung über die Steuerbefreiung juristischer Personen vom 18. Oktober 2000 [SBV; BSG 661.261])
Foundation Tax Exemption Revocation for Commercial Activity
Cited to confirm that the Tax Administration can review the requirements for tax exemption in every tax period.