661.261
SBVOEI
CH-BE
Art. 17 Verordnung über die Steuerbefreiung juristischer Personen (SBV) - Steuerbefreiungsgesuch
Verfahrensvorschriften
Art. 17 Verordnung über die Steuerbefreiung juristischer Personen (SBV) · Steuerbefreiungsgesuch
1. Die kantonale Steuerverwaltung entscheidet über die Steuerbefreiung einer juristischen Person auf Gesuch hin.
2. Während des Gesuchsverfahrens wird das Veranlagungsverfahren sistiert.
3. Vorsorgeeinrichtungen haben dem Gesuch einen Nachweis beizufügen, dass die Statuten von der Aufsichtsbehörde genehmigt und das Reglement von der Aufsichtsbehörde geprüft worden sind.