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Art. 16 Verordnung über die Steuerbefreiung juristischer Personen (SBV) - Politische Parteien

Steuerbefreite juristische Personen
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Art. 16 Verordnung über die Steuerbefreiung juristischer Personen (SBV) · Politische Parteien

Politische Parteien sind von der Gewinn- und Kapitalsteuer befreit, soweit sie als Verein konstituiert sind, im Kanton Bern Sitz haben und dort ihre Tätigkeit ausüben. Aus den Statuten und dem Parteiprogramm muss ersichtlich sein, dass der Zweck und die Tätigkeit ausschliesslich auf die dauernde, demokratische Teilnahme am politischen Leben ausgerichtet ist.

Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Partei während vier aufeinanderfolgenden Jahren weder an kantonalen noch an Gemeindewahlen Kandidaten gestellt hat.

Die Steuerbefreiung wird nicht gewährt, wenn sich ein Verein nur im Hinblick auf Einzelthemen, Sachentscheide oder Volksabstimmungen konstituiert hat.

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