661.261
SBVOEI
CH-BE
Art. 15 Verordnung über die Steuerbefreiung juristischer Personen (SBV) - Steuerbefreiung wegen Kultuszweck
Steuerbefreite juristische Personen
Art. 15 Verordnung über die Steuerbefreiung juristischer Personen (SBV) · Steuerbefreiung wegen Kultuszweck
1. Juristische Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, werden von der Steuerpflicht befreit für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.
2. Dient die Verfolgung des Kultuszweckes auch Erwerbs- oder Selbsthilfezwecken, hat die juristische Person keinen Anspruch auf Steuerbefreiung.