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Art. 14 Verordnung über die Steuerbefreiung juristischer Personen (SBV) - 2. Aufwand

Steuerbefreite juristische Personen
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Art. 14 Verordnung über die Steuerbefreiung juristischer Personen (SBV) · 2. Aufwand

1. Alle auf Ausscheidungsverträgen oder anderen vertraglichen Vereinbarungen zwischen Einwohner- und Burgergemeinden beruhenden Leistungen an Einwohnergemeinden oder Dritte stellen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar. Diesen Zuwendungen gleichgestellt sind wiederkehrende reglementarische Leistungen, sofern sie der Unterstützung von Kanton und Gemeinden bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen.

2. Zuwendungen im Sinne von Absatz 1 geben gleichzeitig Anspruch auf einen verhältnismässigen Abzug vom Vermögen. Zur Berechnung des Abzuges werden diese steuerfreien Aufwendungen mit soviel Prozenten kapitalisiert, als der Betrag des steuerpflichtigen Gewinns zuzüglich der steuerfreien Aufwendungen Prozente des Vermögens ausmacht. Der Kapitalisationssatz beträgt mindestens ein und höchstens sechs Prozente. Er wird auf eine Dezimale, ohne Berücksichtigung der zweiten, berechnet.

3. Die aus dem allgemeinen, grundsätzlich steuerbaren Burgervermögen erbrachten Leistungen an den Kanton, an Gemeinden (Art. 247 StG) oder Gemeindeverbände sowie an Institutionen, die durch den Kanton oder die Gemeinden in erheblichem Masse unterstützt werden, gelten als geschäftsmässig begründeter Aufwand. Sie berechtigen aber nicht zu einem Vermögensabzug im Sinne von Absatz 2, wenn die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

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