Art. 13 Verordnung über die Steuerbefreiung juristischer Personen (SBV) - Burgergemeinden und burgerliche Korporationen 1. Grundsatz
Art. 13 Verordnung über die Steuerbefreiung juristischer Personen (SBV) · Burgergemeinden und burgerliche Korporationen 1. Grundsatz
1. Die Burgergemeinden und burgerlichen Korporationen sind von der Steuerpflicht befreit für den Gewinn und das Vermögen, soweit diese
a durch Gesetz oder Gemeindereglement der Vormundschaftspflege gewidmet sind;
b durch Gesetz oder Gemeindereglement der Armenpflege gewidmet sind, d.h. für die dauernde oder vorübergehende Unterstützung Bedürftiger sowie zur Bekämpfung der Ursachen der Armut verwendet werden;
c als burgerlicher Stipendienfonds der Unterstützung Bedürftiger dienen;
d in einer andern Form dazu dienen, öffentliche Aufgaben von Kanton oder Gemeinden zu erfüllen.
2. Gewinn und Vermögen sind nur soweit von der Steuer befreit, als sie in dem Zeitraum, für den die Steuerbefreiung beansprucht wird, zur Erfüllung des betreffenden Zweckes jederzeit bereitstehen und auch ohne weiteres verwendet werden, wenn die Voraussetzungen zur Erbringung von Leistungen gegeben sind.
3. Nicht zum steuerbaren Gewinn der Burgergemeinde gerechnet wird der Naturalertrag des von der Burgergemeinde selbst landwirtschaftlich genutzten Grundeigentums. Dagegen gehören die für eine solche Nutzung erhobenen Taxen und Pachtzinsen zum steuerbaren Gewinn.