Art. 12 Verordnung über die Steuerbefreiung juristischer Personen (SBV) - 3. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 12 Verordnung über die Steuerbefreiung juristischer Personen (SBV) · 3. Gemeinsame Bestimmungen
Eine juristische Person hat nur Anspruch auf eine Steuerbefreiung, wenn sie auch tatsächlich im Sinne des gemeinnützigen oder öffentlichen Zweckes tätig ist.
Die Steuerbefreiung erfolgt nur, wenn die Statuten sicherstellen, dass im Falle einer Auflösung Gewinn und Kapital zwingend einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zukommen.
Die blosse Kapitalansammlung stellt keine Tätigkeit im Sinne des gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecks dar.
Dient die Verfolgung des gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecks auch Erwerbs- oder Selbsthilfezwecken oder ist die Tätigkeit einer juristischen Person auf die Erzielung eines Gewinnes ausgerichtet, verfolgt sie einen unternehmerischen Zweck und kann nicht von der Steuerpflicht befreit werden.