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Art. 11 Verordnung über die Steuerbefreiung juristischer Personen (SBV) - 2. Öffentlicher Zweck

Steuerbefreite juristische Personen
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Art. 11 Verordnung über die Steuerbefreiung juristischer Personen (SBV) · 2. Öffentlicher Zweck

Juristische Personen, die öffentliche Zwecke verfolgen, werden von der Steuerpflicht befreit, soweit Gewinn und Kapital ausschliesslich diesen Zwecken gewidmet sind.

Ein öffentlicher Zweck ist gegeben, wenn die juristische Person eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt.

Die Steuerbefreiung kann nur gewährt werden, wenn der Übertragung der öffentlichen Aufgabe ein öffentlich-rechtlicher Akt zugrunde liegt.

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