661.261
SBVOEI
CH-BE
Art. 10 Verordnung über die Steuerbefreiung juristischer Personen (SBV) - Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck 1. Gemeinnützigkeit
Steuerbefreite juristische Personen
Art. 10 Verordnung über die Steuerbefreiung juristischer Personen (SBV) · Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck 1. Gemeinnützigkeit
1. Juristische Personen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, werden von der Steuerpflicht befreit, soweit Gewinn und Kapital ausschliesslich diesen Zwecken gewidmet sind.
2. Gemeinnützigkeit ist gegeben, wenn die Leistungen juristischer Personen der Allgemeinheit zukommen und uneigennützig, d.h. unter völliger Ausschaltung der persönlichen Interessen der Beteiligten, das Wohl dritter Personen fördern.