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Art. 7 Verordnung über die Vergütung von Dienstleistungen im Steuerverfahren (DStV) - Registerführung

Vergütungen im Quellensteuerverfahren
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Art. 7 Verordnung über die Vergütung von Dienstleistungen im Steuerverfahren (DStV) · Registerführung

Jede Gemeinde erhält für die Registerführung vom Kanton pro quellenbesteuerte Person, welche in der Vergütungsperiode in ihrer Gemeinde steuerpflichtig gewesen ist, 3 Franken.

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