661.113
DSTVORPS
CH-BE
Art. 7 Verordnung über die Vergütung von Dienstleistungen im Steuerverfahren (DStV) - Registerführung
Vergütungen im Quellensteuerverfahren
Art. 7 Verordnung über die Vergütung von Dienstleistungen im Steuerverfahren (DStV) · Registerführung
Jede Gemeinde erhält für die Registerführung vom Kanton pro quellenbesteuerte Person, welche in der Vergütungsperiode in ihrer Gemeinde steuerpflichtig gewesen ist, 3 Franken.