661.113
DSTVORPS
CH-BE
Art. 4 Verordnung über die Vergütung von Dienstleistungen im Steuerverfahren (DStV) - Erfassung von Steuererklärungen
Vergütungen im ordentlichen Verfahren
Art. 4 Verordnung über die Vergütung von Dienstleistungen im Steuerverfahren (DStV) · Erfassung von Steuererklärungen
1. Gemeinden, die in der Funktion einer Kompetenzgemeinde die Erfassung von eingereichten Steuererklärungen vornehmen, erhalten von den ihnen zugewiesenen Gemeinden 5 Franken pro erfasster Steuererklärung.