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Art. 4 Verordnung über die Vergütung von Dienstleistungen im Steuerverfahren (DStV) - Erfassung von Steuererklärungen

Vergütungen im ordentlichen Verfahren
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Art. 4 Verordnung über die Vergütung von Dienstleistungen im Steuerverfahren (DStV) · Erfassung von Steuererklärungen

1. Gemeinden, die in der Funktion einer Kompetenzgemeinde die Erfassung von eingereichten Steuererklärungen vornehmen, erhalten von den ihnen zugewiesenen Gemeinden 5 Franken pro erfasster Steuererklärung.

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