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Art. 3 Verordnung über die Vergütung von Dienstleistungen im Steuerverfahren (DStV) - Registerführung

Vergütungen im ordentlichen Verfahren
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Art. 3 Verordnung über die Vergütung von Dienstleistungen im Steuerverfahren (DStV) · Registerführung

Gemeinden, welche die Steuerregisterführung für natürliche Personen durch den Kanton oder eine andere Gemeinde vornehmen lassen, bezahlen pro steuerpflichtige natürliche Person 3 Franken.

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