661.113
DSTVORPS
CH-BE
Art. 3 Verordnung über die Vergütung von Dienstleistungen im Steuerverfahren (DStV) - Registerführung
Vergütungen im ordentlichen Verfahren
Art. 3 Verordnung über die Vergütung von Dienstleistungen im Steuerverfahren (DStV) · Registerführung
Gemeinden, welche die Steuerregisterführung für natürliche Personen durch den Kanton oder eine andere Gemeinde vornehmen lassen, bezahlen pro steuerpflichtige natürliche Person 3 Franken.