661.113
DSTVORPS
CH-BE
Art. 2 Verordnung über die Vergütung von Dienstleistungen im Steuerverfahren (DStV) - Grundgebühr
Vergütungen im ordentlichen Verfahren
Art. 2 Verordnung über die Vergütung von Dienstleistungen im Steuerverfahren (DStV) · Grundgebühr
1. Die Gemeinden bezahlen dem Kanton pro steuerpflichtige juristische oder natürliche Person einen Betrag von 18.00 Franken.
2. Die Gemeinden Bern, Biel und Thun, die für den Kanton nach Artikel 5 Inkassoaufgaben übernehmen, bezahlen dem Kanton pro steuerpflichtige juristische oder natürliche Person einen Betrag von 13.50 Franken.