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Art. 10 Verordnung über die Vergütung von Dienstleistungen im Steuerverfahren (DStV)

Vergütungen im amtlichen Bewertungsverfahren
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Art. 10 Verordnung über die Vergütung von Dienstleistungen im Steuerverfahren (DStV)

1. Die Gemeinden bezahlen dem Kanton einen festen Betrag pro Grundstückmutation.

2. Der Betrag pro Grundstückmutation beträgt das Null- bis Dreifache von 6.20 Franken. Massgeblich sind die Ansätze im Anhang.

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