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Art. 1 Verordnung über die Vergütung von Dienstleistungen im Steuerverfahren (DStV)

Gegenstand und Grundsätze
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Art. 1 Verordnung über die Vergütung von Dienstleistungen im Steuerverfahren (DStV)

1. Diese Verordnung regelt die Vergütung von Dienstleistungen, welche der Kanton und die Gemeinden im Bereich der Steuern erbringen.

2. Die Vergütungen für das betreffende Jahr werden jeweils Mitte des Jahres in Rechnung gestellt bzw. überwiesen.

3. Für die Berechnung der Vergütungen sind die Verhältnisse am Ende des Vorjahres (31.12.) massgeblich.

4. Vergütungen nach Artikel 2 werden erst Mitte des Folgejahres in Rechnung gestellt. Für die Berechnung dieser Vergütungen sind die Verhältnisse am Ende des Jahres (31.12.) massgeblich.

5. Die Stellung eingetragener Partnerinnen oder Partner entspricht in dieser Verordnung derjenigen von Ehegatten.

6. Wo sich die Vergütung nach der Anzahl steuerpflichtiger natürlicher Personen bemisst, zählen Personen, deren Einkommen und Vermögen nach den Artikeln 10 und 10a StG zusammengerechnet werden (Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, Eltern mit minderjährigen Kindern), nur als eine einzige steuerpflichtige Person.

Gegenstand und Grundsätze Art. A1-1 Verordnung über die Vergütung von Dienstleistungen im Steuerverfahren (DStV) →

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