Gegenstand und Grundsätze (DSTV)
Inhaltsübersicht (13)
Gesetzestext (13 Artikel)
1. Diese Verordnung regelt die Vergütung von Dienstleistungen, welche der Kanton und die Gemeinden im Bereich der Steuern erbringen.
2. Die Vergütungen für das betreffende Jahr werden jeweils Mitte des Jahres in Rechnung gestellt bzw. überwiesen.
3. Für die Berechnung der Vergütungen sind die Verhältnisse am Ende des Vorjahres (31.12.) massgeblich.
4. Vergütungen nach Artikel 2 werden erst Mitte des Folgejahres in Rechnung gestellt. Für die Berechnung dieser Vergütungen sind die Verhältnisse am Ende des Jahres (31.12.) massgeblich.
5. Die Stellung eingetragener Partnerinnen oder Partner entspricht in dieser Verordnung derjenigen von Ehegatten.
6. Wo sich die Vergütung nach der Anzahl steuerpflichtiger natürlicher Personen bemisst, zählen Personen, deren Einkommen und Vermögen nach den Artikeln 10 und 10a StG zusammengerechnet werden (Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, Eltern mit minderjährigen Kindern), nur als eine einzige steuerpflichtige Person.
1
Code Mutationsgrund Ansätze
00 Allgemeine Neubewertung 0
01 Neubau 3
02 Umbau 3
03 Anbau 3
04 Anbau/Umbau 3
05 Ausbau 3
06 Neuinstallation 3
07 Ausbau/Neuinstallation 3
08 Abbruch (auch Brandfall) 3
09 Teilabbruch/Wiederaufbau 3
10 Renovation/Wiederherstellung 3
11 Nutzungsänderung 3
12 Nutzungsänderung Landwirtschaft/Nichtlandwirtschaft 3
13 Änderung des Bestandes 1
14 Änderung der Bauzone 3
15 Änderung des Erschliessungsgrades 3
16 Bewertungsänderung nach Art. 57 StG 3
17 Änderung nach Art. 183 Abs. 2 StG 3
20 Änderung der Objektbezeichnung 0
21 Änderung der Gebäudenummer 0
22 Vereinigung von Gebäudenummern 0
23 Änderung des Art-Codes 0
24 Änderung der Detailflächen 0
25 Neuaufnahme der Gebäudenummer 0
26 Vereinigung von Grundstücken 0
27 Änderung der Totalfläche 1
28 Dienstbarkeitserrichtung 1
29 Dienstbarkeitslöschung 1
30 Grundstück-Widmung (Anmerkungsgrundstück) 1
31 Grundstückentwidmung 1
32 Begründung von Stockwerkeigentum 3
33 Aufhebung von Stockwerkeigentum 3
34 Errichtung von Miteigentum (indexiert) 1
35 Löschung von Miteigentum (indexiert) 1
36 Änderung des Grundstückverteilers 1
37 Namensänderung (kein Einspracherecht) 1
38 Änderung im Steuerregister (kein Einspracherecht) 0
39 Änderung der Adressdaten 0
41 Parzellierung 1
42 Löschen der Gebäudenummer 0
43 Änderung der Betriebsgrösse 3
44 Bewertungsänderung nach Art. 58 Abs. 2 StG 3
45 Handänderung interner Anteile (kein Einspracherecht) 1
46 Änderung der Miteigentumsanteile (kein Einspracherecht) 1
47 Änderung von Stockwerkeigentum 3
49 Bewertungstechnische Änderungen 1
50 Neubewertung nach Art. 181 bzw. 183 StG 3
51 Änderung im Vermessungswerk 1
52 Veränderung Rechte/Lasten 1
53 Landumlegung 1
54 Noch zu bewerten 0
56 Grundbuchmeldung/Registerereignis ohne Ausdruck 0
60 Sanierung/Renovation nicht nachbewertet 1
61 **\*** Allgemeine Neubewertung noch ausstehend 0
66 **\*** Allgemeine Neubewertung 2020 0
70 Hauptrevision 0
71 Gemeindefusion (kein Einspracherecht) 0
72 **\*** Generelle Mietwertanpassung 0
76 Grundstück-Neuzugang 3
77 Handänderung (kein Einspracherecht) 1
78 EDV-technische Änderung ohne Werteinfluss 0
79 Verfügung nach Art. 181 Abs. 4 StG 3
80 Einspracheentscheid 3
81 Rekursentscheid 3
82 Verwaltungsgerichtsentscheid 3
83 EDV-technische Änderung ohne Ausdruck 0
89 Neue Verfügung nach VRPG 0
90 Bundesgerichtsentscheid 0
91 Einspracheentscheid, neue Verfügung nach VRPG 0
93 Mietwertausscheidung 1
94 Adressänderung mit Mietwertausscheidung 1
96 Statistik 0
97 Adresse zu Mietwert 0
98 Erfassen/Löschen Code vermietet 0
1. Artikel 5 Absatz 1 ist ab dem 1. Januar 2020 anwendbar.
2. Die Artikel 8 und 9 sind bis am 31. Dezember 2019 anwendbar.
1. Die Gemeinden bezahlen dem Kanton pro steuerpflichtige juristische oder natürliche Person einen Betrag von 18.00 Franken.
2. Die Gemeinden Bern, Biel und Thun, die für den Kanton nach Artikel 5 Inkassoaufgaben übernehmen, bezahlen dem Kanton pro steuerpflichtige juristische oder natürliche Person einen Betrag von 13.50 Franken.
Gemeinden, welche die Steuerregisterführung für natürliche Personen durch den Kanton oder eine andere Gemeinde vornehmen lassen, bezahlen pro steuerpflichtige natürliche Person 3 Franken.
1. Gemeinden, die in der Funktion einer Kompetenzgemeinde die Erfassung von eingereichten Steuererklärungen vornehmen, erhalten von den ihnen zugewiesenen Gemeinden 5 Franken pro erfasster Steuererklärung.
Die Gemeinden Bern, Biel und Thun erhalten für den Steuerbezug vom Kanton pro steuerpflichtige juristische oder natürliche Person 13.50 Franken.
1. Gemeinden, welche die Funktion einer Erlassgemeinde ausüben, erhalten vom Kanton pro Erlassgesuch pauschal 130 Franken.
Jede Gemeinde erhält für die Registerführung vom Kanton pro quellenbesteuerte Person, welche in der Vergütungsperiode in ihrer Gemeinde steuerpflichtig gewesen ist, 3 Franken.
1. Die Gemeinden bezahlen dem Kanton einen festen Betrag pro Grundstückmutation.
2. Der Betrag pro Grundstückmutation beträgt das Null- bis Dreifache von 6.20 Franken. Massgeblich sind die Ansätze im Anhang.
1. Die Gemeinden bezahlen dem Kanton einen festen Betrag von 1.30 Franken pro produzierte Liegenschaftssteuerrechnung (inkl. Schwellentelle).
1. Die Verordnung vom 12. Dezember 2001 über die Vergütung von Dienstleistungen im Steuerverfahren (DStV4) wird aufgehoben.
1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.