661.11
STGLI
CH-BE
Art. 96 Steuergesetz (StG) - Steuerermässigung
Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen - Gewinnsteuer - Steuerberechnung
Art. 96 Steuergesetz (StG) · Steuerermässigung
1. Die Gewinnsteuer einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ermässigt sich im Verhältnis des Nettoertrags aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn, wenn die Gesellschaft oder Genossenschaft
a) zu mindestens zehn Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Gesellschaft beteiligt ist,
b) zu mindestens zehn Prozent am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt ist, oder
c) Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hält.