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Art. 95 Steuergesetz (StG) - Tarif für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen - Gewinnsteuer - Steuerberechnung
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Art. 95 Steuergesetz (StG) · Tarif für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

1. Die einfache Steuer für die Gewinnsteuer beträgt

a * 1,55 Prozent auf 20 Prozent des steuerbaren Reingewinnes, mindestens jedoch auf 11'100 Franken,

b * 3,1 Prozent auf den weiteren 55'700 Franken,

c 4,6 Prozent auf dem übrigen Reingewinn.

2. Restbeträge unter 100 Franken werden nicht berücksichtigt.

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