661.11
STGLI
CH-BE
Art. 95 Steuergesetz (StG) - Tarif für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen - Gewinnsteuer - Steuerberechnung
Art. 95 Steuergesetz (StG) · Tarif für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
1. Die einfache Steuer für die Gewinnsteuer beträgt
a * 1,55 Prozent auf 20 Prozent des steuerbaren Reingewinnes, mindestens jedoch auf 11'100 Franken,
b * 3,1 Prozent auf den weiteren 55'700 Franken,
c 4,6 Prozent auf dem übrigen Reingewinn.
2. Restbeträge unter 100 Franken werden nicht berücksichtigt.