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Art. 94a Steuergesetz (StG) - Ideelle Zwecke

Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen - Gewinnsteuer - Gegenstand
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Art. 94a Steuergesetz (StG) · Ideelle Zwecke

Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht besteuert, sofern sie höchstens 20'800 Franken betragen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.

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