661.11
STGLI
CH-BE
Art. 94a Steuergesetz (StG) - Ideelle Zwecke
Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen - Gewinnsteuer - Gegenstand
Art. 94a Steuergesetz (StG) · Ideelle Zwecke
Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht besteuert, sofern sie höchstens 20'800 Franken betragen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.