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Art. 94 Steuergesetz (StG) - Gewinne von Vereinen, Stiftungen und kollektiven Kapitalanlagen

Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen - Gewinnsteuer - Gegenstand
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Art. 94 Steuergesetz (StG) · Gewinne von Vereinen, Stiftungen und kollektiven Kapitalanlagen

Die Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in das Vermögen der Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet.

Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zum Erzielen dieser Erträge erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen.

Die Vereine können aus ausserordentlichen Einkünften Rücklagen für bevorstehende Ausgaben für nichtwirtschaftliche Zwecke bilden.

Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz unterliegen der Gewinnsteuer für den Ertrag aus direktem Grundbesitz.

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