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Art. 93 Steuergesetz (StG) - Verluste

Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen - Gewinnsteuer - Gegenstand
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Art. 93 Steuergesetz (StG) · Verluste

1. Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinnes dieser Jahre nicht haben berücksichtigt werden können.

2. Bei Zuzug aus einem anderen Kanton gehören zu den abziehbaren Verlustüberschüssen auch solche, die vor dem Zuzug in den Kanton Bern realisiert worden sind.

3. Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung, die nicht Kapitaleinlagen nach Artikel 87 sind, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden sind und noch nicht mit Gewinnen haben verrechnet werden können.

4. Verluste aus der Veräusserung von Grundstücken, die zum Geschäftsvermögen gehören, sind abziehbar, soweit eine Verrechnung mit Grundstückgewinnen nicht möglich ist.

5. Nachträgliche Änderungen in der Anrechnung von Grundstückverlusten nach Artikel 143 Absatz 1 werden mit einer Ergänzung der Veranlagung berücksichtigt.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

100 2016 302 · be (Art. 93 Abs. 1 StG)
Corporate Taxpayer v. Tax Authorities on Loss Carryforward Period After Change in Fiscal Year
Cited in Orders 1 and 2 as the basis for granting the appeal regarding cantonal and communal taxes, concerning the allowability and amount of loss carry-forward.