Art. 93 Steuergesetz (StG) - Verluste
Art. 93 Steuergesetz (StG) · Verluste
1. Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinnes dieser Jahre nicht haben berücksichtigt werden können.
2. Bei Zuzug aus einem anderen Kanton gehören zu den abziehbaren Verlustüberschüssen auch solche, die vor dem Zuzug in den Kanton Bern realisiert worden sind.
3. Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung, die nicht Kapitaleinlagen nach Artikel 87 sind, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden sind und noch nicht mit Gewinnen haben verrechnet werden können.
4. Verluste aus der Veräusserung von Grundstücken, die zum Geschäftsvermögen gehören, sind abziehbar, soweit eine Verrechnung mit Grundstückgewinnen nicht möglich ist.
5. Nachträgliche Änderungen in der Anrechnung von Grundstückverlusten nach Artikel 143 Absatz 1 werden mit einer Ergänzung der Veranlagung berücksichtigt.