Art. 92 Steuergesetz (StG) - Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen
Art. 92 Steuergesetz (StG) · Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen
1. Rückstellungen und Wertberichtigungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für
a im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist,
b Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind,
c andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen,
d andere gesetzliche Verpflichtungen.
2. Rücklagen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für
a künftige Forschung und Entwicklung,
b Kosten wirtschaftlich erforderlicher Betriebsumstellungen und Umstrukturierungen,
c Umweltschutzmassnahmen im Rahmen des geltenden Umweltschutzrechtes.
3. Bisherige Rückstellungen, Rücklagen und Wertberichtigungen werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie geschäftsmässig nicht mehr begründet sind.