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661.11 STGLI CH-BE

Art. 92 Steuergesetz (StG) - Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen

Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen - Gewinnsteuer - Gegenstand
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Art. 92 Steuergesetz (StG) · Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen

1. Rückstellungen und Wertberichtigungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für

a im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist,

b Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind,

c andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen,

d andere gesetzliche Verpflichtungen.

2. Rücklagen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für

a künftige Forschung und Entwicklung,

b Kosten wirtschaftlich erforderlicher Betriebsumstellungen und Umstrukturierungen,

c Umweltschutzmassnahmen im Rahmen des geltenden Umweltschutzrechtes.

3. Bisherige Rückstellungen, Rücklagen und Wertberichtigungen werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie geschäftsmässig nicht mehr begründet sind.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

100 2020 191 · be (Art. 92 Abs. 1 StG)
Tax Provision Deductibility Based on Post-Balance Sheet Events and Disclosure Timing
Substantive Tax Law cited in reasoning (E. 2.3), not in operative orders (1-5).