Art. 91 Steuergesetz (StG) - Abschreibungen
Art. 91 Steuergesetz (StG) · Abschreibungen
1. Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie buchmässig oder, bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 OR, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind. Bei Veranlagung nach Ermessen ist der erfahrungsgemässen Wertverminderung Rechnung zu tragen.
2. Die geschäftsmässig begründeten Abschreibungen werden auf dem einzelnen Vermögensteil bemessen.
3. Abschreibungen auf Beteiligungen, die mit früheren Dividendenausschüttungen im Zusammenhang stehen, gelten nicht als geschäftsmässig begründet.
4. Wertberichtigungen und Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 97 Absatz 4 Buchstabe b erfüllen, werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.