661.11
STGLI
CH-BE
Art. 90a Steuergesetz (StG) - Entlastungsbegrenzung
Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen - Gewinnsteuer - Gegenstand
Art. 90a Steuergesetz (StG) · Entlastungsbegrenzung
Die gesamte steuerliche Ermässigung nach Artikel 85b Absätze 1 und 2 und Artikel 90 Absätze 3 bis 7 darf nicht höher sein als 70 Prozent des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung, wobei der Nettobeteiligungsertrag nach Artikel 97 ausgeklammert wird, und vor Abzug der vorgenommenen Ermässigungen.
Es dürfen weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der gesamten steuerlichen Ermässigung Verlustvorträge resultieren.