Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
661.11 STGLI CH-BE

Art. 90a Steuergesetz (StG) - Entlastungsbegrenzung

Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen - Gewinnsteuer - Gegenstand
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (327 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 90a Steuergesetz (StG) · Entlastungsbegrenzung

Die gesamte steuerliche Ermässigung nach Artikel 85b Absätze 1 und 2 und Artikel 90 Absätze 3 bis 7 darf nicht höher sein als 70 Prozent des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung, wobei der Nettobeteiligungsertrag nach Artikel 97 ausgeklammert wird, und vor Abzug der vorgenommenen Ermässigungen.

Es dürfen weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der gesamten steuerlichen Ermässigung Verlustvorträge resultieren.

← Art. 90 Steuergesetz (StG) Gegenstand Art. 91 Steuergesetz (StG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →