Art. 90 Steuergesetz (StG) - Geschäftsmässig begründeter Aufwand
Art. 90 Steuergesetz (StG) · Geschäftsmässig begründeter Aufwand
1. Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch
a **\* die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern,
b die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist,
c die freiwilligen Leistungen von Geld und anderen Vermögenswerten bis zu 20 Prozent des Reingewinns an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder auf ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind; ebenso abzugsfähig sind freiwillige Leistungen an Bund, Kanton, Gemeinden und deren Anstalten (Art. 83 Abs. 1 Bst. a bis d),
d **\* die Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie zur Verteilung an die Versicherten bestimmte Überschüsse von Versicherungsgesellschaften,
e **\* die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung des eigenen Personals, einschliesslich Umschulungskosten,
f **\* der Forschungs- und Entwicklungsaufwand,
g **\* gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.
1a
Bei der Bestimmung des Reingewinns nach Absatz 1 Buchstabe c werden die Artikel 85 Absatz 3, 85b und 90 Absatz 3 nicht berücksichtigt.
2. Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere
a **\* Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts,
b **\* Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten,
c **\* Bussen,
d **\* finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.
2a
Sind Sanktionen nach Absatz 2 Buchstaben c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn
a die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst oder
b die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.
3. Der Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher der steuerpflichtigen Person direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, wird auf Antrag um 50 Prozent über den geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinaus zum Abzug zugelassen.
4. Als Forschung und Entwicklung gelten die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftsbasierte Innovation nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG)[[39]](#paragraphtext_content_fn_4810948_2_39_c).
5. Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf
a dem direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung und Entwicklung, zuzüglich eines Zuschlags von 35 Prozent dieses Personalaufwands, höchstens aber bis zum gesamten Aufwand der steuerpflichtigen Person,
b 80 Prozent des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte Forschung und Entwicklung.
6. Ist der Auftraggeber der Forschung und Entwicklung abzugsberechtigt, so steht dem Auftragnehmer dafür kein Abzug zu.
7. Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen durch Verordnung.