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Art. 9 Steuergesetz (StG) - Beginn und Ende der Steuerpflicht

Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen - Steuerpflicht
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Art. 9 Steuergesetz (StG) · Beginn und Ende der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem die steuerpflichtige Person im Kanton Bern steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder im Kanton Bern steuerbare Werte erwirbt.

Die Steuerpflicht endet mit dem Tod oder dem Wegzug aus dem Kanton Bern oder mit dem Wegfall der im Kanton Bern steuerbaren Werte.

Beim Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz richten sich Beginn und Ende der Steuerpflicht nach dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden.

Nicht als Beendigung der Steuerpflicht gelten die vorübergehende Sitzverlegung ins Ausland und die anderen Massnahmen auf Grund der Bundesgesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung.

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