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Art. 88b Steuergesetz (StG) - Aufdeckung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht

Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen - Gewinnsteuer - Gegenstand
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Art. 88b Steuergesetz (StG) · Aufdeckung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht

1. Endet die Steuerpflicht, so werden die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen, nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts besteuert.

2. Als Ende der Steuerpflicht gelten

a die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen in einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Betriebsstätte,

b der Abschluss der Liquidation,

c der Übergang zu einer Steuerbefreiung nach Artikel 83,

d die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland.

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