Art. 88a Steuergesetz (StG) - Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht
Art. 88a Steuergesetz (StG) · Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht
1. Deckt die steuerpflichtige Person bei Beginn der Steuerpflicht stille Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts auf, so unterliegen diese nicht der Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt werden dürfen stille Reserven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus Beteiligungen von mindestens zehn Prozent am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft.
2. Als Beginn der Steuerpflicht gelten
a die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Ausland in einen bernischen Geschäftsbetrieb oder in eine bernische Betriebsstätte,
b das Ende einer Steuerbefreiung nach Artikel 83,
c die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung aus dem Ausland in den Kanton Bern.
3. Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzuschreiben, der für Abschreibungen auf den betreffenden Vermögenswerten steuerlich angewendet wird.
4. Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist innert zehn Jahren abzuschreiben.