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Art. 87 Steuergesetz (StG) - Erfolgsneutrale Vorgänge

Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen - Gewinnsteuer - Gegenstand
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Art. 87 Steuergesetz (StG) · Erfolgsneutrale Vorgänge

1. Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch

a Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds perdu,

b Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte innerhalb der Schweiz, soweit keine Veräusserungen oder buchmässigen Aufwertungen vorgenommen werden,

c Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.

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