661.11
STGLI
CH-BE
Art. 87 Steuergesetz (StG) - Erfolgsneutrale Vorgänge
Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen - Gewinnsteuer - Gegenstand
Art. 87 Steuergesetz (StG) · Erfolgsneutrale Vorgänge
1. Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch
a Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds perdu,
b Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte innerhalb der Schweiz, soweit keine Veräusserungen oder buchmässigen Aufwertungen vorgenommen werden,
c Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.