Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
661.11 STGLI CH-BE

Art. 85 Steuergesetz (StG) - Reingewinn

Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen - Gewinnsteuer - Gegenstand
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (327 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 85 Steuergesetz (StG) · Reingewinn

1. Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn.

2. Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus

a) dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahres,

b) allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere

1. Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens,

2. geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen, Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen,

3. Einlagen in Reserven,

4. Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen,

5. offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte,

c) den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen einschliesslich der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne unter Vorbehalt der Artikel 89 und 133,

d) dem Ertrag aus Baurechten, aus dem Abbau von Kies, Sand und andern Bestandteilen des Bodens, aus anderen zeitlich beschränkten Dienstbarkeiten sowie aus öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen. Beziehen sich die Erträge auf Rechtsgeschäfte, die einer Teilveräusserung gleichkommen, so sind sie nur soweit steuerbar, als sie den Erwerbspreisanteil übersteigen.

3. Gewinne und buchmässige Aufwertungen auf Grundstücken werden nur bis zur Höhe der Anlagekosten dem steuerbaren Reingewinn zugerechnet.

4. Gewinne und buchmässige Aufwertungen auf Grundstücken, mit denen eine juristische Person handelt, gehören vollumfänglich zum steuerbaren Reingewinn, sofern sie daran wertvermehrende Arbeiten im Ausmass von mindestens 25 Prozent des Erwerbspreises ausgeführt hat.

5. Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 2.

6. Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.

← Art. 84 Steuergesetz (StG) Gegenstand Art. 85a Steuergesetz (StG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (7)

100 2024 55 · be (Art. 85 Abs. 2 Bst. b Ziff. 5 StG)
LLC Tax Reassessment Challenge: Rent Disallowance Partially Upheld, Education Costs Remanded
Cited in the reasoning as the legal basis for taxing undisclosed distributions or unjustified benefits, which underpins the initial assessment of rental costs.
100 2022 407 · be (Art. 85 StG)
Foundation Tax Exemption Revocation for Commercial Activity
Cited in the context of the principle of materiality concerning tax-related profit determination, though the court found it not decisive for the exemption criteria.
100 2020 454 · be (Art. 85 Abs. 4 StG)
Architectural Firm v. Tax Appeals Commission: Real Estate Gains Tax vs. Ordinary Income Tax on Long-Term Property Sale
Cited as defining the condition under which real estate gains are subject to ordinary profit tax for legal entities if significant value-increasing work was performed.
100 2020 191 · be (Art. 85 Abs. 1 StG)
Tax Provision Deductibility Based on Post-Balance Sheet Events and Disclosure Timing
Substantive Tax Law cited in reasoning (E. 2.1), not in operative orders (1-5).
100 2020 191 · be (Art. 85 Abs. 2 Bst. a StG)
Tax Provision Deductibility Based on Post-Balance Sheet Events and Disclosure Timing
Substantive Tax Law cited in reasoning (E. 2.1), not in operative orders (1-5).
100 2020 191 · be (Art. 85 Abs. 2 Bst. b und c StG)
Tax Provision Deductibility Based on Post-Balance Sheet Events and Disclosure Timing
Substantive Tax Law cited in reasoning (E. 2.1), not in operative orders (1-5).
100 2017 292 · be (Art. 85 Abs. 4 StG)
Real Estate Dealer Status: Land Acquisition Costs for Infrastructure as Value-Enhancing Work
This provision was used in the operative part (Ziff. 1) as the legal basis for qualifying the taxpayer as a property dealer and subjecting the profit to the profit tax, as reversed by the Tribunal.