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Art. 84 Steuergesetz (StG) - Steuererleichterung

Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen - Steuerliche Zugehörigkeit - Ausnahmen
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Art. 84 Steuergesetz (StG) · Steuererleichterung

1. Der Regierungsrat kann nach Anhörung der beteiligten Gemeinden einem Unternehmen für höchstens zehn Jahre eine Steuererleichterung gewähren,

a) wenn die Gründung oder das Heranziehen des Unternehmens im Interesse der bernischen Volkswirtschaft liegt,

b) wenn die Verlegung des Unternehmens aus Gründen der Orts- oder Regionalplanung erwünscht ist,

c) wenn dadurch die im Interesse der bernischen Volkswirtschaft liegende Umstrukturierung von Unternehmen in betrieblicher, produktions- oder absatzmässiger Hinsicht erleichtert wird.

2. Der Regierungsrat setzt die Steuererleichterung und ihre Bedingungen fest.

2a. Er knüpft die Steuererleichterung an eine Fortführung der Aktivitäten im Kanton Bern im Sinne einer Standortgarantie.

3. Die Steuererleichterung ist auf den Zeitpunkt der Gewährung widerruflich, wenn die Bedingungen nicht eingehalten werden.

4. Steuerabkommen, die dem Gesetz widersprechen, sind nichtig.

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