Art. 83 Steuergesetz (StG) - Ausnahmen von der Steuerpflicht
Art. 83 Steuergesetz (StG) · Ausnahmen von der Steuerpflicht
1. Von der Steuerpflicht sind befreit
a der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts,
b **\*** der Kanton Bern und seine Anstalten, inbegriffen die Gebäudeversicherung des Kantons Bern,
c **\*** die bernischen Einwohnergemeinden, die gemischten Gemeinden und ihre Unterabteilungen sowie die Regionalkonferenzen und die Gemeindeverbände für den Gewinn und das Reinvermögen, die öffentlichen Zwecken dienen, jedoch mit Ausnahme des Reingewinns, den sie aus ihren Unternehmungen ausserhalb des Gemeinde-, des Verbands- oder des Körperschaftsgebiets oder in Konkurrenz mit privaten Unternehmen erzielen,[[29]](#enumeration_itemtext_content_fn_2958972_2_29_c)
d die Landeskirchen und die Kirchgemeinden sowie die nach dem Gesetz über die jüdischen Gemeinden anerkannten Körperschaften für den Gewinn und das Reinvermögen, soweit diese ihren gesetzlichen Aufgaben unmittelbar dienen,
e die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Arbeitgebern mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahe stehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen,
f die inländischen Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme der konzessionierten Versicherungsgesellschaften,
g die juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden,
h **\*** die bernischen Burgergemeinden und die burgerlichen Korporationen für den Gewinn und das Reinvermögen, soweit diese durch Gesetz oder Gemeindereglement dem Kindes- und Erwachsenenschutz oder der Sozialhilfe gewidmet sind oder der Unterstützung von Kanton oder Gemeinden bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben unmittelbar dienen,
i die juristischen Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind,
k **\*** die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften sowie die von der Steuerpflicht befreiten institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes für Liegenschaften, die Eigentum der institutionellen Begünstigten sind und die von deren Dienststellen benützt werden,
l **\*** vom Bund konzessionierte Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrechterhalten müssen,
m die politischen Parteien, die im Kanton Bern oder in bernischen Gemeinden tätig sind.
n **\*** die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern deren Anleger ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach Buchstabe e oder steuerbefreite inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach Buchstabe f sind.
2. Die Steuerbefreiung gemäss Absatz 1 Buchstabe l erstreckt sich auch auf die Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind. Von der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben.
3. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen für die Grundstückgewinnsteuer und die Liegenschaftssteuer.[[30]](#paragraphtext_content_fn_4810907_2_30_c)