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Art. 82 Steuergesetz (StG) - Mithaftung

Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen - Steuerliche Zugehörigkeit - Allgemeines
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Art. 82 Steuergesetz (StG) · Mithaftung

1. Endet die Steuerpflicht einer juristischen Person, so haften die mit ihrer Verwaltung und die mit ihrer Liquidation betrauten Personen solidarisch für die von ihr geschuldeten Steuern bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses oder, falls die juristische Person ihren Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung ins Ausland verlegt, bis zum Betrag des Reinvermögens der juristischen Person. Die Haftung entfällt, wenn die Haftenden nachweisen, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet haben.

2. Für die Steuern einer aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtigen juristischen Person haften solidarisch bis zum Betrag des Reinerlöses Personen, die

a) Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten in der Schweiz auflösen,

b) Grundstücke in der Schweiz oder durch solche Grundstücke gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten.

3. Käuferinnen, Käufer, Verkäuferinnen und Verkäufer eines im Kanton Bern gelegenen Grundstücks haften für die aus der Vermittlungstätigkeit geschuldete Steuer solidarisch bis zu einem Prozent der Kaufsumme, wenn die das Grundstück vermittelnde juristische Person in der Schweiz weder ihren Sitz noch ihre tatsächliche Verwaltung hat; Käuferinnen, Käufer, Verkäuferinnen und Verkäufer haften jedoch nur solidarisch, soweit sie einer juristischen Person mit Sitz im Ausland einen entsprechenden Auftrag erteilt haben.

4. Für die Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und anderer ausländischer Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haften die Teilhaber solidarisch.

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