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Art. 81 Steuergesetz (StG) - Beginn und Ende der Steuerpflicht

Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen - Steuerliche Zugehörigkeit - Allgemeines
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Art. 81 Steuergesetz (StG) · Beginn und Ende der Steuerpflicht

1. Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juristischen Person, mit der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung in den Kanton Bern, mit der Errichtung einer Betriebsstätte oder mit dem Erwerb von im Kanton Bern steuerbaren Werten.

2. Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung aus dem Kanton Bern, mit der Aufhebung der Betriebsstätte oder mit dem Wegfall der im Kanton Bern steuerbaren Werte.

3. Bei Wechsel des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung innerhalb der Schweiz richten sich Beginn und Ende der Steuerpflicht nach dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden.

4. Überträgt eine juristische Person Aktiven und Passiven auf eine andere juristische Person, so hat diese die von der übernommenen juristischen Person geschuldeten Steuern zu entrichten.

5. Nicht als Beendigung der Steuerpflicht gelten die vorübergehende Sitzverlegung ins Ausland und die anderen Massnahmen aufgrund der Bundesgesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung.

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