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Art. 80 Steuergesetz (StG) - Steuerberechnung bei teilweiser Steuerpflicht

Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen - Steuerliche Zugehörigkeit - Allgemeines
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Art. 80 Steuergesetz (StG) · Steuerberechnung bei teilweiser Steuerpflicht

1. Juristische Personen, die nur für einen Teil ihres Gewinns und Kapitals im Kanton Bern steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern für die im Kanton Bern steuerbaren Werte nach den Steuersätzen, die ihrem gesamten Gewinn und Kapital entsprechen.

2. Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland entrichten die Steuern für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton Bern zu den Steuersätzen, die dem in der Schweiz erzielten Gewinn und dem in der Schweiz gelegenen Kapital entsprechen.

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