661.11
STGLI
CH-BE
Art. 78 Steuergesetz (StG) - Nutzniessung
Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen - Steuerliche Zugehörigkeit - Allgemeines
Art. 78 Steuergesetz (StG) · Nutzniessung
1. Besteht an einem Vermögen Nutzniessung, so ist die berechtigte juristische Person steuerpflichtig für das Vermögen und den Ertrag daraus.