Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
661.11 STGLI CH-BE

Art. 78 Steuergesetz (StG) - Nutzniessung

Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen - Steuerliche Zugehörigkeit - Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (327 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 78 Steuergesetz (StG) · Nutzniessung

1. Besteht an einem Vermögen Nutzniessung, so ist die berechtigte juristische Person steuerpflichtig für das Vermögen und den Ertrag daraus.

← Art. 77 Steuergesetz (StG) Gegenstand Art. 79 Steuergesetz (StG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →