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Art. 75 Steuergesetz (StG) - Begriff der juristischen Personen

Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen - Steuerliche Zugehörigkeit - Allgemeines
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Art. 75 Steuergesetz (StG) · Begriff der juristischen Personen

1. Als juristische Personen werden besteuert

a) die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und die Genossenschaften,

b) die Vereine, die Stiftungen und die übrigen juristischen Personen,

c) * ...

2. Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz nach Artikel 58 oder 118a KAG. Die Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Artikel 110 KAG werden wie Kapitalgesellschaften besteuert.

3. Ausländische juristische Personen sowie ausländische Handelsgesellschaften und ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, werden nach den Bestimmungen für inländische juristische Personen besteuert, denen sie rechtlich und tatsächlich am ähnlichsten sind.

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