Art. 74 Steuergesetz (StG)
Art. 74 Steuergesetz (StG)
1. Der Regierungsrat kann Ausführungsbestimmungen erlassen über
a) die Erhebung der Steuer nach dem Aufwand (Art. 16),
b **\*) Freibeträge für Kostgelder und Pflegeentschädigungen (Art. 28 Abs.1 Bst. g),
c) die Bemessung der steuerlich zu berücksichtigenden Berufskosten mittels Teilpauschalen und einer Gesamtpauschale für unselbstständig Erwerbstätige (Art. 31),
d) die Umschreibung des geschäftsmässig begründeten Aufwandes (Art. 32),
e) das Mass der zulässigen Abschreibungen (Art. 33), das Nachholen früher unterlassener Abschreibungen, die zulässigen Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen sowie die Reservestellung auf dem Wertschriftenbestand von Banken, Sparkassen und Versicherungen (Art. 34),
f) die Kosten des Unterhalts, des Betriebs und der Verwaltung von Grundstücken (Art. 36),
g) die Umschreibung der Ausnahmen von der Vermögenssteuer (Art. 47),
h) die Berechnung des Rückkaufswertes von Lebensversicherungen und rückkaufsfähigen Rentenversicherungen (Art. 50),
i) die Nachbesteuerung von ertragswertbesteuertem Bauland (Art. 58 Abs. 3),
k) die zeitliche Bemessung, einschliesslich des Übergangsrechts (Art. 67 ff.).