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661.11 STGLI CH-BE

Art. 73 Steuergesetz (StG) - Anteilmässige Erhebung der Steuer

Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen - Zeitliche Bemessung - Vermögenssteuer
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Art. 73 Steuergesetz (StG) · Anteilmässige Erhebung der Steuer

1. Die Vermögenssteuer wird nur anteilmässig erhoben

a) bei unterjähriger Steuerpflicht,

b) für das von Todes wegen anfallende Vermögen,

c) bei Änderung der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zu einem anderen Kanton nach den bundesrechtlichen Doppelbesteuerungsregeln.

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