661.11
STGLI
CH-BE
Art. 73 Steuergesetz (StG) - Anteilmässige Erhebung der Steuer
Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen - Zeitliche Bemessung - Vermögenssteuer
Art. 73 Steuergesetz (StG) · Anteilmässige Erhebung der Steuer
1. Die Vermögenssteuer wird nur anteilmässig erhoben
a) bei unterjähriger Steuerpflicht,
b) für das von Todes wegen anfallende Vermögen,
c) bei Änderung der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zu einem anderen Kanton nach den bundesrechtlichen Doppelbesteuerungsregeln.