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Art. 71 Steuergesetz (StG) - Unterjährige Steuerpflicht

Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen - Zeitliche Bemessung - Einkommenssteuer
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Art. 71 Steuergesetz (StG) · Unterjährige Steuerpflicht

1. Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, so wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Die Sozialabzüge werden anteilmässig gewährt.

2. Zur Satzbestimmung werden die regelmässig fliessenden Einkünfte und die regelmässig anfallenden Kosten auf ein Jahr umgerechnet. Die Sozialabzüge werden voll angerechnet.

3. Die ordentlichen Gewinne aus selbstständiger Erwerbstätigkeit werden nur dann auf ein Jahr umgerechnet, wenn gleichzeitig das Geschäftsjahr weniger als ein Jahr gedauert hat. Die Umrechnung erfolgt in diesen Fällen aufgrund der Dauer des Geschäftsjahres oder der längeren Dauer der Steuerpflicht.

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