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Art. 70 Steuergesetz (StG) - Bemessungsperiode

Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen - Zeitliche Bemessung - Einkommenssteuer
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Art. 70 Steuergesetz (StG) · Bemessungsperiode

Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften der Steuerperiode.

Für die Ermittlung des steuerbaren Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis der in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlüsse massgebend.

Steuerpflichtige Personen mit selbstständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode, am Ende der selbstständigen Erwerbstätigkeit und am Ende der Steuerpflicht einen Geschäftsabschluss erstellen. Kein Geschäftsabschluss ist zu erstellen, wenn die Erwerbstätigkeit erst im letzten Quartal der Steuerperiode aufgenommen wird.

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