661.11
STGLI
CH-BE
Art. 69 Steuergesetz (StG) - Minderjährige
Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen - Zeitliche Bemessung - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 69 Steuergesetz (StG) · Minderjährige
1. Steuerpflichtige werden erstmals für die Steuerperiode, in der sie volljährig werden, separat veranlagt.
2. Minderjährige werden separat veranlagt, soweit sie Erwerbseinkünfte erzielen oder nicht unter elterlicher Sorge stehen.