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661.11 STGLI CH-BE

Art. 69 Steuergesetz (StG) - Minderjährige

Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen - Zeitliche Bemessung - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 69 Steuergesetz (StG) · Minderjährige

1. Steuerpflichtige werden erstmals für die Steuerperiode, in der sie volljährig werden, separat veranlagt.

2. Minderjährige werden separat veranlagt, soweit sie Erwerbseinkünfte erzielen oder nicht unter elterlicher Sorge stehen.

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