661.11
STGLI
CH-BE
Art. 68 Steuergesetz (StG) - Ehegatten
Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen - Zeitliche Bemessung - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 68 Steuergesetz (StG) · Ehegatten
Bei Heirat während der Steuerperiode werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode gemeinsam veranlagt.
Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode getrennt veranlagt.
Bei Tod eines Ehegatten werden die Ehegatten bis zum Todestag gemeinsam veranlagt. Der Tod gilt als Beendigung der Steuerpflicht beider Ehegatten und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
100 2019 379 · be (Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 StG)
Taxpayers v. Tax Administration: Share Valuation and Property Assessment Appeal
Cited in the reasoning (point 2.1) to establish that the parties were to be jointly assessed for the tax years in question.