661.11
STGLI
CH-BE
Art. 67 Steuergesetz (StG) - Grundsatz
Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen - Zeitliche Bemessung - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 67 Steuergesetz (StG) · Grundsatz
1. Die Steuern vom Einkommen und Vermögen werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.
2. Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
3. Sozialabzüge und Tarife werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht gewährt.