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661.11 STGLI CH-BE

Art. 65 Steuergesetz (StG) - Tarif und Freibetrag

Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen - Vermögenssteuer - Steuerberechnung
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Art. 65 Steuergesetz (StG) · Tarif und Freibetrag

1. Die Vermögenssteuer für ein Jahr beträgt

0,0 Promille für die ersten 36'000 CHF zu versteuerndes Vermögen

0,40 Promille für die weiteren 41'000 CHF

0,70 Promille für die weiteren 139'000 CHF

0,80 Promille für die weiteren 221'000 CHF

1,00 Promille für die weiteren 371'000 CHF

1,20 Promille für die weiteren 551'000 CHF

1,30 Promille für die weiteren 2'369'000 CHF

1,35 Promille für die weiteren 2'575'000 CHF

1,25 Promille für jedes weitere Vermögen

2. ...

3. Die Vermögenssteuer wird nicht erhoben, wenn das satzbestimmende Vermögen kleiner ist als 100'000 Franken.

4. Restbeträge unter 1000 Franken werden nicht berücksichtigt.

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