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Art. 63 Steuergesetz (StG) - Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen

Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen - Vermögenssteuer - Ermittlung des Reinvermögens
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Art. 63 Steuergesetz (StG) · Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen

Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen, deren Bildung einkommenssteuerrechtlich zulässig ist, können abgezogen werden.

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