661.11
STGLI
CH-BE
Art. 63 Steuergesetz (StG) - Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen
Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen - Vermögenssteuer - Ermittlung des Reinvermögens
Art. 63 Steuergesetz (StG) · Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen
Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen, deren Bildung einkommenssteuerrechtlich zulässig ist, können abgezogen werden.